Markenrecht im Fachgebiet: IT-, Software- & Gamesrecht | ||||
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Das Kennzeichenrecht schützt den Firmennamen und die Marken des Softwareherstellers sowie den Namen des Computerprogramms als sog. Werktitel. Der Firmen- und Werktitelschutz entsteht automatisch ab Benutzungsaufnahme, während Marken in der Regel erst durch Eintragung beim Markenamt Schutz erlangen (Ausnahme: Schutz durch Verkehrsgeltung oder Bekanntheit). Oftmals kann ein Zeichen auch doppelt geschützt sein. So ist z.B. das Wort "Microsoft" automatisch als Firmenname geschützt, ist aber gleichzeitig auch als Marke eingetragen. Genauso verhält es sich mit der Bezeichnung "Windows", das sowohl Werktitelschutz als auch Markenschutz genießt.
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